Inhalt:
§ 1 Name und
Sitz
§ 2 Zweck des Gewerbeverbandes
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Verbandsvermögen
§ 7 Verbandsorgane
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Beirat
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Verbandsausschüsse
§ 12 Das Ehrengericht
§ 13 Auflösung
§ 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Name
und Sitz
Der Neuenhagener Gewerbeverband (nachstehend Gewerbeverband)
ist eine Vereinigung
selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und
freien Berufen.
Der Gewerbeverband hat seinen Sitz in Neuenhagen und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden
§ 2 Zweck
I. Zweck des Gewerbeverbandes ist
1. die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensformen
zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Gemeinde zum Wohle
der
Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken,
2. die örtlichen Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch
untereinander zu
pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten.
II. Der Gewerbeverband dient keinen Erwerbszwecken. Er vertritt grundsätzlich
keine rein
fachlichen Interessen und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen
Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Gewerbeverbandes können werden:
1. Selbständige und Freiberufliche in Neuenhagen sowie umliegenden Gemeinden,
die
wirtschaftlich mit Neuenhagen verflochten sind und keinen eigenen Ortsverband
des
Deutschen Gewerbeverbandes haben.
2. Ehemalige Selbständige aus den gleichen Gemeinden, soweit sie kein
Arbeitnehmerverhältnis eingegangen sind.
3. Einzelpersonen als Ehrenmitglieder durch Beschluss der Generalversammlung.
4. Eine Firma kann mit maximal 2 Personen vertreten sein.
§ 4 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod.
a. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
zu erklären.
b. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden
monatlichen
Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger
Mahnung nicht
innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht.
c. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und
Zweck
des Gewerbeverbandes verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds.
Der
Ausschluß wird nach Bestätigung durch den Beirat rechtswirksam. Binnen
10 Tagen
nach Zustellung der Bestätigung des Beirates kann Berufung zum Ehrengericht,
das
endgültig entscheidet, eingelegt werden.
3. Ein Auseinandersetzungs-Anspruch steht den Ausscheidenden am
Gewerbeverbandsvermögen nicht zu.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an
den Einrichtungen des
Gewerbeverbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen
sind,
teilzunehmen.
2. Das Mitglied soll den Gewerbeverband in seinen Aufgaben nach Kräften
fördern. Es ist
verpflichtet, die Beschlüsse des Gewerbeverbandes zu erfüllen und
alles zu unterlassen,
was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Gewerbeverbandes, seiner
Mitglieder und seinen Ideen schaden könnte.
3. Eingaben an gemeindliche und staatliche Stellen und andere Organisationen,
alle
Maßnahmen, die wirtschafts-und sozialpolitische Belange betreffen, müssen,
wenn sie
im Namen des Gewerbeverbandes erfolgen, über den Vorstand geleitet werden.
Von
Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen
dem
Gewerbeverband Abschriften übermittelt werden.
§ 6 Verbandsvermögen
1. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende
Mittel zur Verfügung:
a. die Beiträge der Mitglieder
b. Zuwendungen, Spenden
c. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung
mit
einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren festgelegt.
§ 7 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Gewerbeverbandes.
2. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung alljährlich einmal ein.
Die Mitglieder
werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist
von 2
Wochen eingeladen. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sollen 7 Tage vor
der
Mitgliederversammlung eingegangen sein.
3: Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
sich an
den Aussprachen zu beteiligen.
4. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte.
Ausnahmen
kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit beschließen.
5. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes
oder des
Beirates jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss sie
innerhalb 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt.
6. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung
vorbehalten über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
d) die Beitragsordnung
e) die Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern
g) die Wahl des Ehrengerichtes
h) die Verbandsauflösung
i ) die Wahl der Beiräte
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus maximal acht Mitgliedern zusammen. Er berät gemeinsam mit
dem Vorstand, sofern er nicht allein zu beschließen hat.
2. Der Beirat beschließt über die Stellungnahme des Gewerbeverbandes
In grundsätzlichen
Fragen. Soweit zu diesen Fragen Richtlinien der Mitgliederversammlung vorliegen,
dienen diese Beschlüsse deren Durchführung.
3. Der Beirat gibt: dem Vorstand Empfehlungen. Der Beirat kann mit Aufgaben
betraut
werden.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
h) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im
Amt, bis eine
Neuwahl stattgefunden hat.
3. Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Konkurs,
Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der-
Beirat kann ein Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung
seines Amtes vorläufig entheben. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gewerbeverbandes im Rahmen der Richtlinien
der
Mitgliederversammlung und des Beirates. Er entscheidet in allen
Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan
durch
die Satzung zugewiesen sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
mit
einer Frist von 8 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorsitzende. hat den Vorsitz In den Zusammenkünften des Vorstandes,
des Beirates
und der Mitgliederversammlung. Im Vorstand hat der Vorsitzende Stichentscheidung.
7. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Dies
gilt nur im Innenverhältnis.
8. Der Schriftführer ist für die Abfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen,
der
Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie sind von
ihm und
dem Vorsitzenden zu unterschreiben
9. Der Kassierer ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er
stellt zusammen
mit dem Vorsitzenden den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Beirat zur Billigung
vor. Er
hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in
der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit
zu erfolgen.
§ 11 Verbandsausschüsse
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können Ausschüsse
von der Mitgliederversammlung, vom
Vorstand oder dem Beirat errichtet werden.
2. Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, Sachverständige
zur
Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen
§ 12 Das Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, die im Bedarfsfall
im Rahmen einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Ehrengericht
darf kein
Mitglied des Beirates oder des Vorstandes angehören. Das Ehrengericht wählt
aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit, einfacher Mehrheit.
Das
Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren. Es tritt als Schiedsgericht
in
allen Streitigkeiten zwischen Gewerbeverband und Mitgliedern zusammen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Gewerbeverbandes ist beim Vorstand
schriftlich zu beantragen. Wird der
Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt,
so ist eine, nur
zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung, einzuberufen.
Der
Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
vertretenen
Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindesten
drei
Viertel der Mitglieder vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen, in weIcher der Auflösungsbeschluss
mit einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich
anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen
und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und
Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten
Delegierten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Strausberg.
Neuenhagen, den 6.5.1992