Die Satzung
Neuenhagener Gewerbeverband e. V.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
Der Neuenhagener Gewerbeverband (nachstehend Gewerbeverband) ist eine Vereinigung selbstständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Der Gewerbeverband hat seinen Sitz in Neuenhagen und ist seit dem 24. September 1992 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Registernummer VR 3472 eingetragen.
Der Neuenhagener Gewerbeverband (nachstehend Gewerbeverband) ist eine Vereinigung selbstständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Der Gewerbeverband hat seinen Sitz in Neuenhagen und ist seit dem 24. September 1992 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der Registernummer VR 3472 eingetragen.
§ 2 Zweck
I. Zweck des Gewerbeverbandes ist
I. Zweck des Gewerbeverbandes ist
- die Selbstständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensformen zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Gemeinde zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken,
- die örtlichen Selbstständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten.
II. Der Gewerbeverband dient keinen Erwerbszwecken. Er vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Gewerbeverbandes können werden:
Mitglieder des Gewerbeverbandes können werden:
- Selbstständige und Freiberufliche in Neuenhagen sowie umliegenden Gemeinden, die wirtschaftlich mit Neuenhagen verflochten sind.
- Ehemalige Selbständige aus den gleichen Gemeinden, soweit sie kein Arbeitnehmerverhältnis eingegangen sind.
- Einzelpersonen, die nicht unter Ziffer 1. und 2. fallen, sich jedoch mit dem Verbandszweck identifizieren können und diesen aktiv unterstützen, auf Vorschlag des Vorstandes und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Eine Firma kann mit maximal 2 Personen vertreten sein.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod.
a. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären.
b. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied zum Jahresende mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt.
c. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des Gewerbeverbandes verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds. - Ein Auseinandersetzungsanspruch steht den Ausscheidenden am Gewerbeverbandsvermögen nicht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Gewerbeverbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.
- Das Mitglied soll den Gewerbeverband entsprechend seiner Möglichkeiten fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen des Gewerbeverbandes schaden könnte.
- Mitglieder können im Namen des Vereins nur auftreten, wenn dies mit dem Vorstand zuvor abgestimmt wurde.
§ 6 Verbandsvermögen
- Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a. die Beiträge der Mitglieder
b. Zuwendungen, Spenden
c. das Verbandsvermögen mit seinen Erträgnissen. - Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind:
Verbandsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Gewerbeverbandes.
- Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung alljährlich einmal ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sollen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen.
- Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit beschließen.
- Der Vorsitzende kann mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt.
- Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Finanzplanes und der Jahresrechnung
d) die Beitragsordnung
e) die Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
f) die Wahl eines Rechnungsprüfers
g) die Verbandsauflösung
§ 9 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister - Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Ziffer 1.) und bis zu drei Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gewerbeverbandes. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Vorstand hat der Vorsitzende Stichentscheidung.
- Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er ist für die Abfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Protokollierung betrauen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Vorsitzenden den Finanzplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Billigung vor. Er hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
- Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben und werden, je nach Erfordernis, in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand mit bestimmten Funktionen und Aufgaben betraut.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
§ 10 Geschäftsführung, Vertretung
- Die Geschäftsführung und rechtliche Vertretung des Vereins entsprechen § 26 BGB. Sie liegen in den Händen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Zur Abgabe einer rechtsgültigen Willenserklärung des Vorstands in Finanzangelegenheiten, hierzu zählen insbesondere Verträge bzw. Erklärungen mit Zahlungsverpflichtungen, ist die Zeichnung durch den Schatzmeister und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erforderlich und genügend.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Gewerbeverbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung, einzuberufen. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht mindesten drei Viertel der Mitglieder vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Delegierten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Strausberg.
Obige Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. November 2014 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 6. Mai 1992.
Neuenhagen, den 25.11.2014
gez. Gabriele Fiedler
Gabriele Fiedler
Vorsitzende Neuenhagener Gewerbeverband
Vorsitzende Neuenhagener Gewerbeverband